Statuten
Name und Sitz Art. 1
Scherenschnitt Schweiz ist ein Verein nach Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Unterseen.
Zweck Art. 2
Der Verein fördert in der Schweiz vor allem den Bereich Scherenschnitt und im weiteren auch verwandte Techniken der angewandten Kunst, indem er insbesondere Ausstellungen veranstaltet und Werke ankauft. Die Werke im Besitz des Vereins sind nach Möglichkeit in geeigneter Art zugänglich zu machen.
Mitgliedschaft Art. 3
Alle Mitglieder haben in der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Stimm- und wahlberechtigt sind die Eintretenden erst nach der Aufnahme in den Verein durch die Generalversammlung.
Der Austritt kann jeweils auf Ende des Kalenderjahres mit schriftlicher Kündigung erfolgen. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ehrenmitgliedschaft Art. 4
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein im allgemeinen in ganz besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Generalversammlung Art. 5
Die Generalversammlung wird mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie beschliesst über den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget, die Mitgliederbeiträge, Statutenänderungen und weitere vom Vorstand vorgelegte Anträge. Sie wählt den Vorstand, den Präsidenten und zwei Rechnungsrevisoren. Statutenänderungen und Ausschlüsse benötigen eine Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Vorstand Art. 6
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird auf 4 Jahre gewählt. Er konstituiert sich selbst. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und tätigt insbesondere die Ankäufe im Rahmen des Budgets und erstellt ein Inventar.
Der Vorstand beschliesst alljährlich neu die Ausrichtung der Spesen für den allgemeinen Aufwand im Bürobereich, das Bulletin, die Lagermiete usw.
Der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar zeichnen verbindlich zu zweien. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern.
Auflösung Art. 7
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins werden bei einem Ueberschuss der baren Mittel weitere Werke angekauft und der ganze Bestand der Sammlung wird dem Kanton Bern in seine «Sammlung angewandte Kunst» oder einem anderen geeigneten Museum übergeben.
Also beschlossen von der Gründungsversammlung am 26. August 1986 in Unterseen. Revidiert am 26. Oktober 1987 und am 2. Mai 1999 in Bern.
Der Präsident: sig. Fritz Hobi
Der Aktuar: sig. Ueli Hauswirth